Ein in einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasster Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nicht bereits deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig darüberentschieden hat, wie ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft verhindert werden soll.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Ausschließung eines Gesellschafters sowie die Einziehung seiner Geschäftsanteile. „Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen ohne Stammkapitaländerung“ weiterlesen