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Abfindung und Arbeitslosengeld

Wenn Sie als Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, so kann dies nachteilige Konsequenzen für das Arbeitslosengeld nach sich ziehen, nämlich eine Sperrzeit oder eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld..

Eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen (ein Viertel der Bezugsdauer) tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Zum Beispiel ist dies grds. der Fall bei einer mutwilligen Eigenkündigung oder einer berechtigten verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Allerdings kommt eine Sperrzeit auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags in Betracht, wenn dieser nicht fachlich einwandfrei abgeschlossen wird. So kann sowohl eine zu hohe wie auch eine zu niedrige Abfindung schädlich sein, außer der Aufhebungsvertrag ist als Alternative zu einer ernstlich angedrohten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers vereinbart und es ist davon auszugehen, dass die - angedrohte - Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu eine interne Anweisung erlassen, nach der ein Aufhebungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen grds. nicht zu einer Sperrzeit führt:

    • Eine Kündigung wurde durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt.
    • Die Arbeitgeberkündigung würde auf betriebliche Gründe gestützt werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung kommt es hierbei nicht mehr an.
    • Die Arbeitgeberkündigung würde frühestens zu demselben Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vertragsbeendigung wirksam.
    • Die Arbeitgeberkündigung würde die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten.
    • Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Liegt die Abfindung unter oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.

Oftmals kann man bereits mit einer geschickten Formulierung des Aufhebungsvertrag eine Sperrzeitentscheidung der Agentur für Arbeit verhindern. Auch kann es nützlich sein, zunächst eine Kündigungsschutzklage zu erheben und den Prozess später durch einen Abfindungsvergleich zu beenden, in dem festgehalten wird, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist.

Verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, so bedeutet dies quasi eine doppelte Sanktion, da zum einen der Arbeitslose für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld bekommt, zum anderen der Gesamtbezugszeitraum um diese zwölf Wochen gekürzt wird.

Eine weitere Gefahr bei Erhalt einer Abfindung kann die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld sein, das so genannte Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Werden nämlich die für den konkreten Fall einschlägigen ordentlichen Kündigungsfristen verkürzt, so nimmt die Agentur für Arbeit an, dass in der Abfindung ein Arbeitsentgeltanteil steckt, der ansonsten auf den gekürzten Zeitraum entfallen würde. In diesem Zeitraum ruht dann der Anspruch auf Arbeitslosengeld, bzw. es erfolgt eine Anrechnung der Abfindung auf den Arbeitslosengeldanspruch nach den Regelungen des § 143a SGB III.

Will man ein Ruhen des Arbeitslosengeldbezugs vermeiden, so ist es folglich  unumgänglich, bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dies gilt sowohl im gerichtlichen Vergleich, als auch bei Abschluss einer privatschriftlichen Vereinbarung.

Für den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer ist bei Anrechnung der Abfindung die 60 % -Grenze in § 143a II S. 2 Nr. 1 SGB III besonders wichtig. Danach werden im Ergebnis höchstens 60 % einer Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Außerdem verschiebt sich diese Grenze gemäß S. 3 je nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers noch weiter nach unten, d.h. je älter der Arbeitnehmer ist und je länger er bei seinem Arbeitgeber tätig war, desto geringer ist der Teil der Abfindung, der angerechnet werden kann und desto kürzer ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
 

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