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Befristeter Arbeitsvertrag - konkrete Angabe der Befristungsgrundlage

Nach der Protokollnotiz Nr 6 Buchst a zu SR 2y Nr 1 BAT kann der Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht auf § 14 Abs 2 TzBfG stützen, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dieser Bestimmung handelt.

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Systemingenieur beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrags heißt es, der Kläger werde als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt, und zwar

      „ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
      nach § 14 Abs. 2
      nach § 14 Abs. 3
      des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT bis 9. Januar 2007.“

Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT.

Mit der beim Arbeitsgericht München erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam. § 14 Abs. 3 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aF) sei nicht anwendbar, da die Vorschrift eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Auf § 14 Abs. 2 TzBfG könne sich die Beklagte hingegen nicht berufen, da im Arbeitsvertrag entgegen der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht angegeben sei, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handele.

Das Arbeitsgericht Müchen hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Das BAG hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung  geendet hat. Die Befristung ist unwirksam.

Nach Auffassung des BAG kommt § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aF), wonach die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres ohne Sachgrund zulässig war, zur Rechtfertigung der Befristung nicht in Betracht, da die Vorschrift gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und deshalb nicht angewandt werden darf

Die Befristung ist auch nicht gem. § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG liegen zwar vor. Die Parteien haben diese Befristungsmöglichkeit jedoch nicht abbedungen. Die Beklagte kann daher die Befristung hierauf aber nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht stützen, da im Arbeitsvertrag nicht angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags der BAT einschließlich der SR 2y anzuwenden. Nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG begründet werden. Allerdings ist nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT im Arbeitsvertrag anzugeben, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Im Anwendungsbereich des BAT genügt es daher zur Rechtfertigung der Befristung nicht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorlagen. Erforderlich ist vielmehr die Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Die Nichtbeachtung des Zitiergebots führt dazu, dass der Arbeitgeber die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG stützen kann

Nach den Angaben im Arbeitsvertrag kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen. Dem Zitiergebot ist im Hinblick auf die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht genügt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG. Die Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT ist nicht dahingehend auszulegen, dass dem Arbeitsvertrag nur zu entnehmen sein muss, dass abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 eine Befristung ohne Sachgrund vorliegt, so dass durch die Angabe nur einer Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung - § 14 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 TzBfG - die andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird. Diese vom LAG München vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.

Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT lässt abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 die Vereinbarung sachgrundloser Befristungen nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG zu. Nach der Protokollnotiz Nr. 6a ist im Arbeitsvertrag jedoch nicht nur anzugeben, dass der Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet ist. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Protokollnotiz vielmehr die Angabe, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt.

Das Zitiergebot dient nach Auffassung des BAG der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es soll - ebenso wie die Vereinbarung der Befristungsgrundform bei der Sachgrundbefristung nach Nr. 2 SR 2y BAT - einem Streit der Parteien über den Rechtfertigungsgrund der Befristung vorbeugen

BAG Urteil vom 17.06.2009 - 7 AZR 193/08

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