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Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Das BAG hat seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Die 1978 geborene Klägerin war vom 22. August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin in einer Offenen Ganztagsgrundschule für den beklagten Verein tätig. Sie arbeitete in der Regel in einer Fünftagewoche. Die Klägerin erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall. Sie war vom 2. Juni 2006 zumindest bis 29. August 2007 ununterbrochen arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des beklagten Vereins am 31. Januar 2007. U. a. hat die Klägerin Ansprüche auf Abgeltung von neun Urlaubstagen aus dem Jahr 2005 und 26 Urlaubstagen aus dem Jahr 2006 geltend gemacht.

Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 - teilweise aufgehoben worden. Der Beklagte ist nunmehr verurteilt worden, an die Klägerin Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Zunächst hat das BAG festgestellt, dass zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs die erforderliche Erklärung des Arbeitgebers hinreichend deutlich erkennen lassen muss, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird.

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, das aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -) folge, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines festgelegten Übertragungszeitraums auch dann nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestand, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Weiter vertritt das BAG die Auffassung, dass die Parteien des Einzelarbeitsvertrags Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigt, frei regeln können.

BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07

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