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Sexuelle Handlung "vor" jemandem bei Bildschirmübertragung

Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Tatbestandsmerkmal des Vornehmens einer sexuellen Handlung „vor einem anderen“ ist in der Begriffsbestimmung des § 184f Nr. 2 StGB a.F. (jetzt § 184g Nr. 2 StGB) dahin definiert, dass damit nur solche erfasst werden, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Nach der früheren Rechtsprechung war dazu eine gewisse räumliche Nähe erforderlich. Nunmehr stand der Senat vor der Frage, ob dies bei einer Wahrnehmung, die visuell über eine gleichzeitige Übertragung am Bildschirm erfolgt, ggf. unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, anders zu beurteilen ist.

In dem vorliegenden Fall trat der Angeklagte mit Kindern in eine Internetverbindung, bei der Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen wurden. Dabei schrieb er den Kindern, dass sie sich ausziehen sollten, er mit ihnen “Verkehr” haben wolle, richtete dabei seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch. Er wollte sich dadurch sexuell erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.

Das Landgericht wertete die Tat u.a. als tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Der  Strafsenat billigte in der Revision die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nicht entgegenstehe, dass zwischen dem Angeklagten und den Kindern keine unmittelbare räumliche Nähe bestanden habe, sondern nur eine Live-Übertragung im Internet stattfand. Der Tatbestand sei auch dann erfüllt, wenn die räumliche Distanz zwischen Täter und Opfer im Wege einer simultanen Bildübertragung überwunden werde, so dass das Opfer die übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgen könne. Der Senat entnimmt dabei den zwischenzeitlichen Verschärfungen des Strafrahmens durch den Gesetzgeber, dass eine effektive und umfassende Regelung zum Schutz der Entwicklung von Kindern getroffen werden sollte.

Beschluss des BGH vom 21.04.2009 - 1 StR 105/09

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