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Die Aktiengesellschaft (AG)
Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen nur einen ersten Einblick in die Rechtsform der Aktiengesellschaft geben. Eine ausführliche Beratung sollte stets in einem persönlichen Gespräch mit einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen, der Ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigen kann.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist stets eine Handelsgesellschaft und damit Kaufmann im Sinne des HGB. Dies gilt unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigungsfeld der Aktiengesellschaft. Die AG ist Träger von Rechten und Pflichten, kann also selbst klagen und verklagt werden. Die rechtliche Grundlage einer AG ist das Aktiengesetz (AktG).
Das gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro.
An der Gründung einer Aktiengesellschaft müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Die Satzung - der Gesellschaftsvertrag – muss notariell beurkundet werden.
Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Die Eintragung hat bei der AG konstitutiven, also rechtsbegründenden Charakter.
Eine AG haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ihre Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der AG also nicht persönlich, sondern tragen “nur” das Risiko des Wertverlustes ihrer Aktien - allerdings auch die Chance der Wertsteigerung.
Eine weitergehende Haftungsgefahr besteht für die Zeit vor Eintragung der AG im Handelsregister. Für Forderungen, die vor Errichtung der AG entstanden sind, müssen die Gründer im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner einstehen. Für die Vorgesellschaft, d.h. für den Zeitraum zwischen Errichtung und Eintragung in das Handelsregister ergibt sich ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung, und zwar derjenigen, die für die Gesellschaft handeln (sogenannte Handelndenhaftung). Ist die noch nicht im Handelsregister eingetragene Vorgesellschaft geschäftlich tätig, so haftet sie mit ihrem Grundkapital, soweit dieses bereits gebildet Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister der Betrag des Nettovermögens der Gesellschaft unter dem Betrag des satzungsmäßigen Kapitals, so haften die Gesellschafter gegenüber der AG in Höhe der Unterbilanz (Unterbilanzhaftung).
Die Organe einer AG sind ihr Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich aus einer oder mehreren Personen zusammensetzt. Er ist - im Gegensatz zu dem Geschäftsführer einer GmbH - nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstandsvorsitzende - oder, soweit der Vorstand nur aus einer Person besteht, dann diese - wird vom Aufsichtsrat gewählt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Vorstandssprecher (bzw. Vorsitzende) vom Gesamtvorstand bestimmt.
Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich). Ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht. Der Vorstand beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Er wird üblicherweise zunächst für drei Jahre und ab der ersten Wiederbestellung für (jeweils höchstens) fünf Jahre bestellt.
Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft persönlich, d. h. mit seinem persönlichen Vermögen, für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung entstehen. Allerdings gibt es für dieses Risiko spezielle Berufshaftpflichtversicherungen für das Handeln der Vorstände die sogenannten „Directors and Officers Versicherungen“ (D&O-Versicherungen), die im Falle des fahrlässigen Handelns eingreifen. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln treten die Versicherungen jedoch nicht ein.
Eine Besonderheit im Aktienrecht ist die “kleine Aktiengesellschaft”, die 1994 durch das „Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft“ eingeführt wurde. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. So kann z. B. bei der Einberufung der Hauptversammlung auf kostspielige Schaltung von Anzeigen in den “Gesellschaftsblättern”, etwa in überregionalen Tageszeitungen, verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenem Brief zu laden. Wichtig für kleine AG’s ist eine gesetzliche Regelung außerhalb des Aktiengesetzes. So entfällt nach dem sogenannten Drittelbeteiligungsgesetz bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat.
Ob die Aktiengesellschaft für Sie die richtige Rechtsform ist, bedarf der genauen Überlegung und Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse. Über die Risiken und Chancen einer AG klärt Sie ein auf das Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus unserem Hause gerne umfassend auf und berät sie bei der Planung und Gründung der Gesellschaft sowie der Gestaltung der vielfältigen vertraglichen Regelungen.
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