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Die GmbH
Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen nur einen ersten Einblick in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geben. Eine ausführliche Beratung sollte stets in einem persönlichen Gespräch mit einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen, der Ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigen kann.
Die GmbH ist eine sogenannte juristische Person, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Um handlungsfähig zu sein, muss die GmbH mindestens einen Geschäftsführer ernennen. Dieser kann aus dem Kreis der Gesellschafter stammen, oder auch ein Außenstehender - ein Fremdgeschäftsführer - sein. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung.
Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000 € und stellt die Haftungsgrenze der GmbH dar. Die Haftung der Gesellschafter ist grds. gesetzlich auf ihre Gesellschaftereinlage begrenzt.
Etwas anderes gilt aber im Falle der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters im Falle eines existenzvernichtenden Eingriffs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Gesellschafter im Falle vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Gesellschaft unabhängig von seiner Gesellschaftereinlage zum Schadensersatz herangezogen werden.
Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann schadensersatzpflichtig sein. Ihm als Vertretungsorgan der GmbH obliegen Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft. Außerdem hat der Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung öffentlicher Abgaben und Steuern und für den Fall der Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit für die Stellung eines rechtzeitigen Insolvenzantrages zu sorgen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er haftbar sein.
Zur Gründung einer GmbH ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv (rechtsbegründend).
Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergehen, dass sie dieser endgültig zur freien Verfügung stehen.
Außerdem muss bei der Anmeldung die Gesellschafterliste zum Handelsregister gereicht werden.
Eine weitere Gefahr der Haftung bei der GmbH besteht vor Eintragung im Handelsregister, sodass die Teilnahme am Geschäftsverkehr bis zu diesem Zeitpunkt nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte. Für Verbindlichkeiten, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstanden sind, haften die Gründer persönlich als Gesamtschuldner. Wird die errichtete, aber im Handelsregister noch nicht eingetragene Vor-GmbH geschäftlich tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Stammkapital, soweit dieses bereits gebildet ist und es sich um notwendige Gründungsgeschäfte handelte oder ein Gesellschafter zu sonstigen Geschäften bevollmächtigt wurde. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht aus dem bereits eingezahlten Stammkapital berichtigt werden können, ihrem im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsanteil gemäß anteilig der Gesellschaft gegenüber haftbar.
Wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter dem Betrag des Stammkapitals saldiert, so bleiben die Gesellschafter in Höhe des Unterbilanzbetrages gegenüber der GmbH haftbar. Außerdem besteht die sogenannte Handelndenhaftung derjenigen Personen, die vor Eintragung rechtsgeschäftlich handeln.
Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentiert ist. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Allerdings ist bei Einverständnis aller Gesellschafter auch eine schriftliche Abstimmung in einem sogenannten Umlaufverfahren zulässig.
Eine GmbH wird gemäß § 60 GmbH-Gesetz u. a. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch gerichtliches Urteil, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, aufgelöst.
Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - nach dem Gesetz die „geborenen“ Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Aber auch, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist, sind die Geschäftsführer die Liquidatoren - soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ob die GmbH für Sie die richtige Rechtsform ist, bedarf der genauen Überlegung und Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse. Über die Risiken und Chancen einer GmbH klärt Sie ein auf das Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus unserem Hause gerne umfassend auf und berät sie bei der Planung und Gründung der Gesellschaft sowie der Gestaltung der vielfältigen vertraglichen Regelungen.
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