|
Die GmbH & Co. KG
Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen nur einen ersten Einblick in die Rechtsform der GmbH & Co. KG geben. Eine ausführliche Beratung sollte stets in einem persönlichen Gespräch mit einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen, der Ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigen kann.
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und stellt einen Unterfall der Kommanditgesellschaft. Das Besondere an der GmbH & Co. KG ist, dass ihre Komplementärin, also ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter, keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in diesem Fall eine GmbH, ist. Damit gibt es bei der GmbH & Co. KG tatsächlich keinen unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Sie bietet außerdem den Vorteil, dass bei der GmbH auch Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden können.
Zunächst wird die GmbH gegründet, die später Komplementärin der KG werden soll. Erst nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister, wird auch die Kommanditgesellschaft gegründet und eingetragen.
Die Firma der Gesellschaft kann eine Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma sein. Sie muss aber zur Kennzeichnung der Gesellschaft (des Handelsgewerbes) geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie muss die Bezeichnung Kommanditgesellschaft bzw. eine allgemein verständliche Abkürzung dieses Begriffs (KG) im Namen tragen sowie eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Die Beziehungen und Rechte der Gesellschafter untereinander regelt der Gesellschaftsvertrag. Die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben sind weitestgehend dispositiv, d. h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen geändert werden. Hier z. B. ist also das Wissen eines kompetenten Gesellschaftsrechtlers gefragt.
Die GmbH & Co. KG wird durch die GmbH vertreten, die auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Der Kommanditist ist im Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Er kann allerdings bei außergewöhnlichen Geschäften sein Widerspruchsrecht ausüben.
Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG bietet viele gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Spielräume. Dadurch eignet sie sich sowohl als Publikumsgesellschaft, als auch als Familiengesellschaft. So kann die Komplementärin (GmbH) sich z. B. auch mit ihrem gesamten oder einem Teil ihres Vermögens an der Kommanditgesellschaft beteiligen.
Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG können ihre Mitgliedschaft gemäß formlos zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten, kündigen.
Im Übrigen sind die Rechtsgrundlagen grundsätzlich dieselben wie bei der KG.
Ob die GmbH & Co. KG für Sie die richtige Rechtsform ist, bedarf der genauen Überlegung und Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse. Über die Risiken und Chancen einer GmbH & Co. KG klärt Sie ein auf das Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus unserem Hause gerne umfassend auf und berät sie bei der Planung und Gründung der Gesellschaft sowie der Gestaltung der vielfältigen vertraglichen Regelungen.
zurück....>>>
|