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Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen nur einen ersten Einblick in die Rechtsform der BGB-Gesellschaft geben. Eine ausführliche Beratung sollte stets in einem persönlichen Gespräch mit einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen, der Ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigen kann.

Die Kommanditgesellschaft KG ist eine Personengesellschaft. Sie ist rechtlich vergleichbar mit der offenen Handelsgesellschaft. Ein großer und bedeutender Unterschied liegt allerdings darin, dass es zum einen mindestens einen Komplementär, und zum anderen mindestens einen Kommanditisten gibt.

Während der Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und uneingeschränkt haftet, haftet der Kommanditist nur in Höhe einer festgelegten Haftungssumme.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Eine KG ist jedoch keine juristische Person.

Die KG unterscheidet sich von der oHG insoweit, als bei den Kommanditisten die Haftung die Einlage beschränkt ist. Ungeachtet dessen hat eine Kommanditgesellschaft mindestens einen Gesellschafter - den so genannten Komplementär - der mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet. Bei Nichtleistung der Kommanditeinlage ist die Haftung des persönlichen Vermögens des Kommanditisten auf eine bestimmte Haftsumme beschränkt.

rechtsanwalt handelsrecht münchenDie Gründung setzt im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Im Außenverhältnis besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte,Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Hafteinlage mindestens des/der Kommanditisten wird ebenfalls im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in das Handelsregister ist deklaratorisch.

Die KG entsteht jedoch bereits mit Vertragsschluss und Aufnahme der Geschäfte, also schon vor Eintragung in das Handelsregister. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäfte tritt auch die Haftung der Gesellschaft ein. Dies hat auch zur Folge, das der Kommanditist ab seinem Eintritt in die Gesellschaft bis zu seiner Eintragung im Handelsregister (mit seiner Einlagesumme) grds. mit seinem gesamten Vermögen haftet.

Nach der entsprechenden Eintragung im Handelsregister haftet nur der Komplementär einer KG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft - gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen - den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.

Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und das für eine Dauer von fünf Jahren. Bei Kommanditisten lebt die persönliche Haftung nach Rückzahlung der Einlage bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf.

Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Der Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist zwingend.

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind grundsätzlich nur deren Komplementäre berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Kommanditisten sind gesellschaftsrechtlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte zugewiesen werden.

Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt. Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters allerdings widersprechen.

Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Gründe für die Auflösung einer KG können z. B. ein Gesellschafterbeschluss, der Ablauf einer bestimmten Zeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine gerichtliche Entscheidung sein. Ein einzelner Gesellschafter kann u. a. durch Kündigung, durch Eintritt einer vereinbarten Bedingung oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Kommanditgesellschaft ausscheiden.

Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Sie die richtige Rechtsform ist, bedarf der genauen Überlegung und Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse. Über die Risiken und Chancen einer GbR klärt Sie ein auf das Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus unserem Hause gerne umfassend auf und berät sie bei der Planung und Gründung der Gesellschaft sowie der Gestaltung der vielfältigen vertraglichen Regelungen.

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