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Die offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen nur einen ersten Einblick in die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft geben. Eine ausführliche Beratung sollte stets in einem persönlichen Gespräch mit einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen, der Ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigen kann.

Die offene Handelsgesellschaft, OHG, ist eine Personengesellschaft, d. h. eine Vereinigung mehrerer Personen, die miteinander ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches, HGB, unterhalten. Eine oHG wird von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen durch einen Vertrag gegründet. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer oHG ist nur der erklärte Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Die Firma einer oHG muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür enthalten  Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so muss die Firma (der Name der Gesellschaft) eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet

Die Gründung der oHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die Kapitaleinlage kann sowohl Geld-, Sach- oder Dienstleistung sein. Die Höhe der Einlage wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Die Gesellschafter einer oHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter gesamtschuldnerisch und persönlich, also mit ihrem gesamten Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung einzelner Gesellschafter ist nicht möglich. Auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft haftet der ehemaliger Gesellschafter weitere fünf Jahre zumindest für die Verbindlichkeiten, die bei seinem Austritt begründet waren.

Die oHG wird in das Handelsregister eingetragen und existiert für den allgemeinen Geschäftsverkehr ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der oHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

rechtsanwalt handelsrecht münchenDie Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind im Handelsgesetzbuch geregelt. Danach sind erst einmal alle Gesellschafter zur Führung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Diese Regelungen können allerdings durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Hierdurch wird ein großer Gestaltungsspielraum innerhalb der oHG geschaffen. So können z. B. einzelne Gesellschafter in der Geschäftsführung beschränkt oder auch von ihr ausgeschlossen werden. Bedeutsam ist aber in diesem Zusammenhang, dass mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sein muss. Diese Befugnis kann nicht – wie etwa in der GmbH – auf einen außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten übertragen werden.

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung verpflichtet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d. h. der einzelne Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es jedoch eines Beschlusses aller Gesellschafter. Allerdings hat auch bei gewöhnlichen Geschäften jeder Gesellschafter ein Widerspruchsrecht.

Eine Besonderheit der gesetzlichen Regelungen der oHG, die die gegenseitige Treuepflicht der Gesellschafter widerspiegelt, ist das gesetzlich normierte Wettbewerbsverbot. Ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter darf ein Gesellschafter keine Geschäfte auf eigene Rechnung im Betrieb des Handelsgewerbes durchführen oder sich als persönlich haftender Gesellschafter an einer gleichartigen, d. h. branchengleichen Unternehmung, beteiligen. Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die oHG Schadenersatz verlangen oder von einem Eintrittsrecht Gebrauch machen, d. h. die OHG kann die Geschäftsergebnisse an sich ziehen. Wenn die übrigen Gesellschafter das verlangen, kann es sogar zum Ausschluss des Wettbewerb betreibenden Gesellschafters - und damit möglicherweise sogar zur Auflösung der Gesellschaft - kommen.

Eine oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Die Auflösung einer oHG erfolgt u. a. nach Ablauf des Gesellschaftsvertrages, Kündigung durch einen Gesellschafter (sofern keine Fortsetzungsklausel besteht), Beschluss der Gesellschafter, durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder einer Entscheidung eines Gerichts.

Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Sie die richtige Rechtsform ist, bedarf der genauen Überlegung und Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse. Über die Risiken und Chancen einer GbR klärt Sie ein auf das Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus unserem Hause gerne umfassend auf und berät sie bei der Planung und Gründung der Gesellschaft sowie der Gestaltung der vielfältigen vertraglichen Regelungen.

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