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Die Unternehmergesellschaft (UG)

rechtsanwalt handelsrecht münchenDie nachfolgende Darstellung soll Ihnen nur einen ersten Einblick in die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (UG) geben. Eine ausführliche Beratung sollte stets in einem persönlichen Gespräch mit einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen, der Ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigen kann.

Die UG erst mit dem neuen MoMiG „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ Ende 2008 eingeführt. Sie wird wie die GmbH ins Handelsregister eingetragen und ist eine juristische Person. Als solche kann sie selbst klagen oder verklagt werden. Die Unternehmergesellschaft UG handelt durch ihre Organe, insbesondere einen oder mehrere Geschäftsführer.

Der Gesellschaftsvertrag der Unternehmergesellschaft bedarf der notariellen Form.

Den Namen kann man in Form einer Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma wählen

Das GmbH-Gesetz sieht ausdrücklich ein Musterprotokoll vor, dessen Verwendung ein vereinfachtes und kostensparendes Gründungsverfahren verspricht. Es wurde mit dem MoMiG eingeführt und dient zugleich als Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste. Es existiert in zwei Varianten, eine für die Gründung einer Einpersonengesellschaft, eine für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft. Beide Varianten finden sich im Anhang des GmbH-Gesetzes.

Die Voraussetzungen für die vereinfachte Gründung nach dem Musterprotokoll sind die Beschränkung auf einen Geschäftsführer und maximal drei Gesellschafter. Außerdem dürfen keine von dem Musterprotokoll abweichende Bestimmungen vereinbart werden.

Dieser Kosteneinsparung steht jedoch eine sehr starre Regelung entgegen, die nicht auf den Einzelfall angepasst ist, sodass es schon bei mehreren Gesellschaftern zu erheblichen Problemen im Streitfall führen kann. Das Musterprotokoll sollte daher nur in absoluten Ausnahmefällen Verwendung finden.

Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ist nicht zulässig.

Im Gegensatz zur GmbH brauchen die Gesellschafter zur Gründung einer UG kein Stammkapital in Höhe von 25.000 € aufbringen, sondern die Mindesteinlage beträgt gerade einmal 1 €. Das Stammkapital muss allerdings sofort in voller Höhe als Bareinlage eingezahlt werden. Die UG stellt damit eine Alternative zur englischen Limited dar, die ebenfalls eine sehr geringe Stammeinlage fordert.

Die Haftung für Verbindlichkeiten der UG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Gesellschafter selbst haften grds. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Gesellschaftereinlage einer Unternehmergesellschaft kann im Gegensatz zu einer GmbH nicht in Form einer Sacheinlage erbracht werden, sondern muss als Bareinlage erfolgen. Außerdem besteht bei der UG die Verpflichtung, jedes Jahr Rückstellungen in Höhe von 25% des Jahresgewinns zu bilden, und zwar solange, bis eine Stammeinlage von 25.000 € erreicht ist. Dann kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

Die Unternehmergesellschaft ist wie die GmbH zur gesetzlichen Buchführung sowie zur Bilanzierung verpflichtet

Ob die Unternehmergesellschaft (UG) für Sie die richtige Rechtsform ist, bedarf der genauen Überlegung und Analyse Ihrer persönlichen Bedürfnisse. Über die Risiken und Chancen einer UG klärt Sie ein auf das Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus unserem Hause gerne umfassend auf und berät sie bei der Planung und Gründung der Gesellschaft sowie der Gestaltung der vielfältigen vertraglichen Regelungen.

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