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Lexikon
Auf unserer “Lexikon”- Seite haben wir wissenswerte Begriffe erläutert:
Fachanwalt
Vorraussetzung für die Verleihung des Fachanwaltstitels durch die Rechtsanwaltskammern sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in dem Rechtsgebiet, für das die Fachanwaltsbezeichnung angestrebt wird.
Zum Erwerb der erforderlichen theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt einen Fachanwaltslehrgang besuchen, wobei der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs mindestens 120 Stunden betragen muss. Im Rahmen dieses Lehrgangs finden Leistungskontrollen statt. Es werden Klausuren unter Aufsicht geschrieben, in denen das vermittelte Wissen des Lehrgangs abgefragt wird.
Zum Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung in dem Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen des fachanwaltlichen Rechtsgebiets persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. So muss der Anwalt zum Beispiel im Verwaltungsrecht die selbständige Bearbeitung von 80 Fällen, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren nachweisen. Im Familienrecht ist ein Nachweis über die selbständige Bearbeitung von 120 Fällen, wovon mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen, zu erbringen. Der genaue Umfang der zu erwerbenden besonderen praktischen Erfahrungen ist unter § 5 FAO nachzulesen.
Nach Erwerb und Nachweis der praktischen und theoretischen Kenntnisse wird dem Rechtsanwalt auf Antrag von der Rechtsanwaltskammer der Fachanwaltstitel verliehen. Danach müssen die Fachanwälte jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, damit gewährleistet ist, dass die theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts immer auf dem neuesten Stand bleiben.
Für den Verbraucher zeigt das Führen des Fachanwaltstitels, dass der Fachanwalt auf dem jeweiligen Rechtsgebiet nachgewiesenermaßen besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen hat.
Kosten
Bei den Kosten ist in vorgerichtliche und gerichtliche Gebühren des Anwalts zu differenzieren. Vorgerichtlich fallen in der Regel folgende Gebühren an:
Großen Wert muss stets auf eine ausgewogene Kosten/Nutzen-Relation für Sie gelegt werden, weshalb wir für Sie verschiedene Abrechnungsmodelle anbieten.
Im Rahmen einer Beratung ist zunächst zwischen Erstberatungskosten und Beratungskosten zu unterscheiden. Bei einer reinen Erstberatung, selbst bei hohem Streitwert investieren Sie nie mehr als € 190,00 zzlg. MwSt soweit Sie Privatperson sind. Bei einfach gelagerten Angelegenheiten innerhalb der Erstberatungen, die nicht mehr als 1/2 Stunde Zeit bedürfen, weit weniger. Sie können hierüber bereits bei erstem telefonischem Kontakt zwecks Terminvereinbarung von uns konkret informiert werden. Beratungen im übrigen richten sich grds. nach dem Geschäftswert, der Grundlage für die Gebührenberechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist. Es ist aber auch eine individuelle Honorarvereinbarung nach Zeit oder Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit möglich.
Entsprechendes gilt dann auch für die weitere außergerichtliche Tätigkeit, für die dann jedoch die Kappungsgrenze der Erstberatung entfällt.
Selbstverständlich werden Sie vorab umfassend über die voraussichtlich anfallenden Anwaltsgebühren im Falle einer Mandatierung unterrichtet.
Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können wir den Schriftverkehr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung selbstverständlich gern für Sie abwickeln, so dass Sie sich hierum nicht mehr kümmern müssen. Die Deckungsanfrage gegenüber sowie die Abrechnung und Übersendung der Kostennote an Ihre Rechtsschutzversicherung wird als Serviceleistung im Rahmen Ihres Mandates ohne die Berechnung von weiteren Kosten übernommen.
Ebenso prüfen wir für Sie selbstverständlich, ob Sie möglicherweise Anrecht auf Beratungshilfe haben könnten.
Im zivilrechtlichen Gerichtsverfahren haben Sie dann folgende Gebühren zu erwarten:
Gerichtliche Tätigkeiten rechnen wir nach den Regelgebühren der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) ab. Diese Gebühren berechnen sich nach der Höhe des Streitwertes. Wir beraten Sie im Vorfeld des Prozesses stets über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Zu beachten ist für das arbeitsgerichtliche Verfahren, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (insbesondere die Rechtsanwaltsgebühren) bis einschließlich der ersten Instanz selbst zu tragen hat - eine Erstattung auch im Falle des Prozessgewinns also nicht erfolgt.
Selbstverständlich führen wir auch für das Gerichtsverfahrens die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und prüfen Ihren etwaigen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Für das Strafverfahren und das OWi-Verfahren hält das RVG streitwertunabhängige Gebührentatbestände bereit, über die wir Sie bei Ihrem ersten Besuch in unserem Büro in München, gern aber auch vorweg telefonisch, beraten werden.
Schwerpunkte
Rechtsanwälte dürfen für sich Werbung betreiben, indem sie sachlich über ihre Tätigkeit informieren. Wie Anwälte informieren dürfen, ist in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Danach dürfen Rechtsanwälte auch Teilbereiche der Berufstätigkeit, so genannte "Schwerpunkte" angeben.
Ebensolche darf nur der benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
Tätigkeitsschwerpunkte sind nicht zu verwechseln mit Fachanwaltschaften, welche weitergehende zusätzliche Qualifikationen, sowie regelmäßige jährliche Fortbildungen erfordern.
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