|
Lexikon
Auf unserer “Lexikon”- Seite haben wir wissenswerte Begriffe erläutert:
Fachanwalt
Vorraussetzung für die Verleihung des Fachanwaltstitels durch die Rechtsanwaltskammern sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in dem Rechtsgebiet, für das die Fachanwaltsbezeichnung angestrebt wird.
Zum Erwerb der erforderlichen theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt einen Fachanwaltslehrgang besuchen, wobei der zeitliche Umfang dieses Lehrgangs mindestens 120 Stunden betragen muss. Im Rahmen dieses Lehrgangs finden Leistungskontrollen statt. Es werden Klausuren unter Aufsicht geschrieben, in denen das vermittelte Wissen des Lehrgangs abgefragt wird.
Zum Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung in dem Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen des fachanwaltlichen Rechtsgebiets persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. So muss der Anwalt zum Beispiel im Verwaltungsrecht die selbständige Bearbeitung von 80 Fällen, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren nachweisen. Im Familienrecht ist ein Nachweis über die selbständige Bearbeitung von 120 Fällen, wovon mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen, zu erbringen. Der genaue Umfang der zu erwerbenden besonderen praktischen Erfahrungen ist unter § 5 FAO nachzulesen.
Nach dem Erwerb und dem Nachweis der praktischen und theoretischen Kenntnisse wird dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag hin von der Rechtsanwaltskammer der Fachanwaltstitel verliehen. In der Folgezeit muss dann der Fachanwalt jedes Jahr an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung mit 10 Zeitstunden teilnehmen, damit gewährleistet ist, dass die theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts immer auf dem neuesten Stand bleiben.
Für den Verbraucher zeigt das Führen des Fachanwaltstitels, dass der Fachanwalt auf dem jeweiligen Rechtsgebiet den Nachweis der besondere theoretische Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erbracht hat.
Schwerpunkte
Rechtsanwälte dürfen für sich Werbung betreiben, indem sie sachlich über ihre Tätigkeit informieren. Wie Anwälte informieren dürfen, ist in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Danach dürfen Rechtsanwälte auch Teilbereiche der Berufstätigkeit, so genannte "Schwerpunkte" angeben.
Ebensolche darf nur der benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
Tätigkeitsschwerpunkte sind nicht zu verwechseln mit Fachanwaltschaften, welche weitergehende zusätzliche Qualifikationen, sowie regelmäßige jährliche Fortbildungen erfordern.
|