Banner


Nachfolgend stellen wir Ihnen die Grundzüge der Beratungs- und Prozesskostenhilfe dar. Möchten Sie zunächst von uns nur beraten oder vorgerichtlich vertreten werden, so kommt für Sie möglicherweise die Gewährung von Beratungshilfe in Betracht. Kommt es jedoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so wären die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zu prüfen.

Beratungshilfe

Beratungshilfe bekommt, wer so wenig Geld zur Verfügung hat, dass er Prozesskostenhilfe erhalten würde, ohne Raten aus seinem Einkommen oder etwas aus seinem Vermögen dazu bezahlen zu müssen. Es darf kein Mutwillen vorliegen. Für den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage muss also ein sachlich gerechtfertigter Grund zu erkennen sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn man in derselben Sache schon Beratungshilfe erhalten hat. Andere Möglichkeiten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, dürfen entweder nicht zur Verfügung stehen oder eine Beratung durch sie darf der rechtsuchenden Person nicht zumutbar sein.

Es gibt zwei Wege, Beratungshilfe zu beantragen. Entweder Sie gehen zunächst zu einem Amts- oder Arbeitsgericht und schildern dem für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger Ihr Problem und legen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt er Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie einen Rechtsanwalt eigener Wahl aufsuchen.

Sie können aber auch direkt zu uns kommen und uns Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Hierfür gibt es ein Formular, das Sie auf der nächsten Seite herunter laden können.

In dem Formular sind wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen (auch der Personen, denen die rechtsuchende Person Unterhalt gewährt), zum Vermögen und den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung; hoher Zahlungsverpflichtungen) zu machen. Die zum Nachweis des Einkommens notwendigen Unterlagen wie Gehaltsbescheinigungen, Bescheide über Arbeitslosengeld II, Mietverträge und andere Belege sind dann dem Antrag hinzuzufügen, den wir für Sie bei Gericht stellen können.

Bei der Beratung durch den Anwalt hat der Rechtssuchende - quasi als Selbstbeteiligung - € 10 an den Rechtsanwalt zu zahlen. Die Beratungshilfe trägt nicht die Kosten, die man gegebenenfalls einem Dritten zu erstatten hat. Fordert man zu Unrecht etwas von einem Dritten und nimmt dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch, um die Forderung abzuwehren, muss man unter Umständen die hierdurch entstehenden Anwaltskosten des Dritten an diesen bezahlen.


Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe (Pkh) erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Neben natürlichen Personen, können auch juristischen Personen Pkh erhalten. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten. Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten die Regelungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO.

Die Pkh muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Der Antrag kann durch den beauftragten Rechtsanwalt gestellt werden.. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer sogenannten summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Pkh wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hirenichtende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Wird die Pkh in vollem Umfang bewilligt, so werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren für eigenen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch die Staatskasse übernommen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Die Pkh hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei bezahlen. Eine Ausnahme gilt in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht zu erstatten.

Wird der Prozess gewonnen, können also die Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, muss der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen. Bei geringem Einkommen wird Prozesskostenhilfe als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss sie in maximal vier Jahre lang zu zahlenden Ratenzurückgezahlt werden. Die Höhe der Raten richtet sich nach dem Einkommen.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreits nochmals durch das Gericht überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Pkh widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen oder abändern.

Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts wird völlig befreit, wer z.  B., wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- € beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem „Nettoeinkommen“. Ausgangspunkt bei der Berechnung ist zunächst das Bruttoeinkommen der rechtsuchenden Partei. Hierzu zählt grundsätzlich auch das Kindergeld bei demjenigen, der es ausgezahlt bekommt. Hat auch der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein eigenes Erwerbseinkommen, ist dieses nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen.

Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung) und Werbungskosten sowie ein Freibetrag abgezogen. Auch für den Ehegatten oder einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird ein weiterer Freibetrag in Abzug gebracht. Diese mindern sich jedoch um eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten. Außerdem erfolgen Abzüge für die Wohnkosten und bei besonderen Belastungen.

Erhalten Sie zum z. B. Sozialhilfe oder ALG II, so ist i.d.R. mit Gewährung von Pkh zu rechnen. Auch im Falle eine Sperrzeit seitens der Bundesanstalt für Arbeit stehen die Chancen gut, dass die Kosten durch die Staatskasse übernommen werden.

Dem Antrag an das Gericht sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen (z. B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.

Für die Erklärung gibt es ein Formular, das Sie sorgfältig und vollständig ausfüllen müssen. Dieses Formular können Sie auf der nächsten Seite herunter laden. Anschließend übersenden Sie uns das ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Formular samt der erforderlichen Belege bitte im Original (!) zu, da das Gericht das Formular im Original verlangt. Wir werden dann für Sie den Antrag der Klageschrift hinzufügen.

Sollten Sie zu diesem Thema zunächst noch weitere Fragen haben, so teilen Sie uns diese vorab telefonisch, per Telefax oder Email mit. Ansonsten wählen Sie jetzt bitte das Sie betreffende Rechtsproblem:

[Home] [Arbeitsrecht] [Online] [Strafrecht] [Vertragsrecht] [Rechtsprechung] [Anwälte] [Lexikon] [Formulare] [Links] [Kontakt] [Impressum] [Sitemap]