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Arbeitsrechtliche Entscheidungen
I.
Verbot der Altersdiskriminierung
Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Regelung nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Zeiten einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 verstößt und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.
Nach deutschem Arbeitsrecht verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.... >>>>
EuGH, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07
II.
Befristeter Arbeitsvertrag - konkrete Angabe der Befristungsgrundlage
Nach der Protokollnotiz Nr 6 Buchst a zu SR 2y Nr 1 BAT kann der Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht auf § 14 Abs 2 TzBfG stützen, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dieser Bestimmung handelt.
Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Systemingenieur beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrags heißt es, der Kläger werde als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt, und zwar
BAG Urteil vom 17.06.2009 - 7 AZR 193/08
III.
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Das BAG hat seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung aufgegeben.... >>>>
BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07
IV.
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeitarbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Ferner ist eine Anfrage bei nur einem Unternehmen für Personaldienstleistungen nicht ausreichend, um darzulegen, dass eine Teilzeitersatzkraft auf dem maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Hierzu bedarf es weiterer Maßnahmen, etwa der Kontaktaufnahme zu anderen Unternehmen für Personaldienstleistungen bzw. auch der Bundesagentur für Arbeit.... >>>>
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2009 - 9 Sa 640/08
V.
Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung
Die Diskriminierungsverbote des AGG ( §§ 1-10 AGG ) finden auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der durchzuführenden Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.... >>>>
BAG, Urteil vom 6. November 2008, 2 AZR 701/07
VI.
Personenbedingte Kündigung wegen Untersuchungshaft des Arbeitnehmers
Die Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers wegen einer (Untersuchungs-)Haft kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, dessen rechtliche Überprüfung im Wesentlichen nach den gleichen Maßstäben wie bei einer personenbedingten Kündigung (Krankheitskündigung) vorzunehmen ist.
Eine die Kündigung rechtfertigende negative Zukunftsprognose ist nur gegeben, wenn aufgrund der Indizien zum Kündigungszeitpunkt von einem fortdauernden Fehlen des Arbeitnehmers auf unabsehbare Zeit ausgegangen werden kann und keine zumutbaren Möglichkeiten für eine Überbrückung für den Arbeitgeber bestehen.
Bei der Interessenabwägung wegen einer haftbedingten Arbeitsabwesenheit ist auch dem Resozialisierungsziel Rechnung zu tragen, so dass einer Erhaltung des Arbeitsplatzes eine besondere Bedeutung zukommt.... >>>>
LArbG Mainz Urteil vom 20.10.2008 - 5 Sa 416/08
VII.
Kündigung - Minderleistung
Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.
Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.... >>>>
BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06
VIII.
Einstweilige Verfügung auf Zahlung von vorenthaltenem Lohn trotz Abrechnung
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer. Nachdem dieser eine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, erteilte der Arbeitgeber für die nachfolgenden zwei Monate nur Lohnabrechnungen, zahlte den Lohn jedoch nicht aus. Hiergegen beantragte der Arbeitnehmer den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht Köln wies diesen Antrag zurück. Hiergegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein..... >>>>
LAG Köln vom 09.07.2007, 5 Ta 188/07
IX.
Anforderungen an eine Verdachtskündigung
Ein Arbeitnehmer fuhr mit einem Müllauto ungebremst auf einen haltenden PKW auf. Die Haftpflichtversicherung der betroffenen Gemeinde regulierte den Schaden mit 12.000 €. Die Gemeinde kündigte dem Arbeitnehmer fristlos sowie vorsorglich ordentlich mit der Begründung, dass der dringende Verdacht bestehen würde, dass er vorsätzlich zum Schaden der Entsorgungsbetriebe und in Absprache mit dem Unfallgegner Verkehrsunfälle mit Wagen dieser Betriebe herbeigeführt habe.....>>>>
BAG vom 29.11.2007, 2 AZR 725/06
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