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I.

Sexuelle Handlung "vor" jemandem bei Bildschirmübertragung

Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.... >>>>

Beschluss des BGH vom 21.04.2009 - 1 StR 105/09

II.

AG München: Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes dürfen sich zur Durchsetzung des Hausrechts des "Polizeigriffs" bedienen

Nach einem rechtskräftigen Urteil des AG München dürfen sich Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes zur Durchsetzung des Hausrechts des "Polizeigriffs" bedienen:

Ein 45-jähriger Mann besuchte 2006 mit vier Bekannten das Münchner Oktoberfest. Dabei hatten sie bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Als 17 Uhr vorbei war, wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber anschließend im Gangbereich des Festzeltes stehen. Der spätere Beklagte, ein Sicherheitsmitarbeiter und ein paar Kollegen forderten die Gruppe mehrfach auf, den Gangbereich zu verlassen, was diese aber nicht taten.... >>>>

Urteil des AG München vom 23.11.2007 - Az.: 223 C 16529/07

III.

Strafbarkeit wegen Domain-Grabbing

Domain-Grabbing, bei dem Domain-Namen bekannter Marken registriert werden, ohne dass der Registrierende ein eigenes Interesse an der Veröffentlichung einer Homepage unter der Domain-Adresse hat, ist strafrechtlich als Kennzeichenverletzung und Erpressung bzw. versuchte Erpressung strafbar, wenn von den Markeninhabern unter Androhung der Ausnutzung der Sperrwirkung der Registrierung ein Entgelt für die Freigabe der Domain verlangt wird.

Das Landgericht München sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte 120 Internet-Domains für sich reserviert hatte, darunter auch 22 Homepages mit den Namen großer Unternehmen. Damit habe er für die Freigabe der Domains bei den betroffenen Firmen Geldbeträge zwischen 2.500 und 14.900 Mark kassieren wollen.... >>>>

Urteil des LG München II vom 14.09.2000 - W 5 KLs 70 Js 12730/99

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