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Wenn Sie nicht über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen und auch Beratungs- oder Prozesskostenhilfe nicht für Sie in Frage kommt, dann Sind Sie hier richtig. Sollten Sie noch Bedenken haben, so können Sie sich hier erst noch mal etwas ausführlicher informieren:

Sollte weder eine Rechtsschutzversicherung eintreten noch eine Kostenübernahme durch die Staatskasse darstellbar sein, so wären das Kostenrisiko von Ihnen selbst zu tragen.

Von großer Bedeutung ist zudem, dass im arbeitsrechtlichen Verfahren bis einschließlich der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigungspflicht durch die unterliegende Partei gem. § 12 a ArbGG nicht besteht, sodass die durch Ihren Auftrag entstehenden Kosten Ihres eigenen Anwalts von Ihnen selbst zu tragen sind, gleich ob Sie gewinnen oder unterliegen. Hat auch die Gegenseite sich einen Anwalt genommen, so hat auch diese ihre eigenen Anwaltskosten bis einschließlich der ersten Instanz selbst zu tragen. In einer etwaigen Berufungsinstanz sind dann jedoch grds. die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Gerichtskosten werden jedoch stets der unterlegenden Partei auferlegt. Im Falle einer Klagerücknahme oder eines gerichtlichen Vergleichs entstehen an gerichtlichen Kosten  i.d.R. nur geringe Zustellkosten.

Für den Fall, dass Ihnen die Finanzierung Ihres Rechtsstreits größere Probleme bereiten sollte, so können Sie uns gern wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung ansprechen.

Sollten Sie zu diesem Thema zunächst noch weitere Fragen haben, so teilen Sie uns diese vorab telefonisch, per Telefax oder Email mit. Ansonsten wählen Sie jetzt bitte das Sie betreffende Rechtsproblem:

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