|
Rechtsmittel im Strafverfahren
Gegen Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind im allgemeinen Rechtsmittel gegeben. Nachfolgend sollen die wichtigsten Rechtsmittel dargestellt werden:
Einspruch
Der Einspruch richtet sich gegen einen gerichtlichen Strafbefehl oder einen behördlichen Bußgeldbescheid in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mittels des Einspruchs, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht oder der Behörde vorliegen muss, die die Ausgangsentscheidung getroffen hat, wird hiermit der Eintritt der Rechtskraft verhindert. Nach Einlegung des Rechtmittels wird dann das für diesen Fall vorgesehene Verfahren fortgeführt.
Berufung
Das Rechtsmittel der Berufung ist gegen Urteile der Amtsgerichte statthaft. Die Berufung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts einzulegen. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündung des Urteils. Für die Rechtzeitigkeit der Berufung kommt es auf den Eingang des Rechtsmittels bei Gericht an.
Eine besondere Form ist für die Berufung nicht vorgeschrieben. Die Berufung kann von dem Angeklagten selbst oder einem Rechtsanwalt eingelegt werden.
Nach Eingang der Berufung wird das Verfahren an die nächsthöhere Instanz - zum Landgericht - abgegeben und dort in vollem Umfang, somit sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht überprüft. Dies hat zur Folge, dass eine neue Hauptverhandlung mit allen Beweismitteln durchgeführt wird. Soweit nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot. Die Strafe darf daher in dem Berufungsverfahren nicht höher ausfallen als in I. Instanz. Allein aus diesem Grund wird häufig von der Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung eingelegt, da in diesem Fall das Berufungsverfahren ein Risiko für den Angeklagten darstellt, da - infolge der Einlegung durch die Staatsanwaltschaft - nun auch eine höhere Strafe durch das Berufungsgericht ausgesprochen werden könnte.
Revision
Gegen Entscheidungen des Landgerichts ist nur die Revision statthaft. Dies können entweder Berufungsentscheidungen sein, über die dann beim zuständigen Oberlandesgericht entschieden werden, oder erstinstanzliche Entscheidungen, die dann dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Auch die Revision ist innerhalb einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils ist dann die Revision innerhalb eines Monats zu begründen. Die Revision kann - anders als die Berufung - nur von einem Rechtsanwalt schriftlich oder durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll begründet werden.
Auch gegen Urteile des Amtsgerichts kann eine sogenannte Sprungrevision eingelegt werden. In einem solchen Fall würde jedoch auf die zweite Tatsacheninstanz vor dem Landgericht verzichtet werden, sodass von der Sprungrevision nur in selten Fällen Gebrauch gemacht wird.
In der Revision wird das Urteil nicht durch eine neue Hauptverhandlung sondern nur anhand des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls der vorangegangenen Instanz überprüft. Überwiegend wird das Verfahren in der Revisionsinstanz nicht abschließend entschieden, sondern - im Erfolgsfall - zur neuen Verhandlung - jedoch durch ein anderes Gericht - zurückverwiesen.
Grundlage für ein erfolgreiches Revisionsverfahren ist meist eine aktive Strafverteidigung in der Vorinstanz. Erst die - sachgemäße - Stellung von Beweisanträgen, die zu Unrecht zurückgewiesen wurden, führen zu einem Erfolg, den das Revisionsgericht hier durch Mängel in dem Verfahren der Vorinstanz feststellt. In der Überprüfung des formellen Rechts prüft das Revisionsgericht jedoch auch die Anwendung des materiellen Rechts um Verstöße gegen die Denkgesetze ( logische Mängel der Urteilsbegründung ).
Beschwerde
Die Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die außerhalb einer Verhandlung getroffen werden. Allerdings ist auch gegen Entscheidungen des Gerichts während einer laufenden Hauptverhandlung in allen Fällen eine Beschwerde statthaft.
In vielen Fällen ist die Beschwerde nicht fristgebunden. Sobald es sich um eine "sofortige" Beschwerde handelt, so ist diese innerhalb einer Woche einzulegen. Ob es sich um eine sofortige Beschwerde handelt, ergibt sich aus den prozessualen Vorschriften.
Im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde ist in allen Fällen die sogenannte "weitere" Beschwerde gegeben.
Auch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können in allen Fällen mit einer Beschwerde angegriffen werden. Der häufigste Fall ist die Beschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach Erstattung eines Strafantrages bzw. einer Strafanzeige. Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren auf eine Strafanzeige / einen Strafantrag hin eingestellt, so hat sie den Anzeigenerstatter / den Antragsteller einen mit einer Begründung versehenen Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Auf die Beschwerde hin erfolgt eine Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft oder die Abgabe des Verfahrens zur Entscheidung an die Generalstaatsanwaltschaft. Wird das Verfahren auch von der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt, so ist ein Rechtsmittel nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer auch Geschädigter ist. In diesem Fall kann ein Klageerzwingungsverfahren zum Oberlandesgericht betrieben werden.
Wiedereinsetzung
Die meisten gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen sind fristgebunden. Wurde diese Frist unverschuldet nicht eingehalten, so kann u. U. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Antragsteller nach Bekanntwerden der Entscheidung unverzüglich den Antrag auf Wiedereinsetzung stellt und diesen glaubhaft macht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine eigene eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend ist.
Wiederaufnahmeverfahren
Bei einem Wiederaufnahmeverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im üblichen Sinn. Sofern neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, welche das ergangene rechtskräftige Urteil als fehlerhaft erscheinen lassen, so wird mit diesem Verfahren dem Verurteilten eine Möglichkeit einer erneuten Überprüfung an die Hand gegeben. Ob es zu einem neuen Verfahren kommt, wird auf Antrag durch ein anderes als das ursprünglich erkennende Gericht entschieden.
|