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Strafbarkeit wegen Domain-Grabbing
Domain-Grabbing, bei dem Domain-Namen bekannter Marken registriert werden, ohne dass der Registrierende ein eigenes Interesse an der Veröffentlichung einer Homepage unter der Domain-Adresse hat, ist strafrechtlich als Kennzeichenverletzung und Erpressung bzw. versuchte Erpressung strafbar, wenn von den Markeninhabern unter Androhung der Ausnutzung der Sperrwirkung der Registrierung ein Entgelt für die Freigabe der Domain verlangt wird.
Ein 27-jähriger Computerfreak aus Ingolstadt ist durch das Landgericht München wegen Betrug und Vergehen gegen das Markengesetz zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.
Das Landgericht München sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte 120 Internet-Domains für sich reserviert hatte, darunter auch 22 Homepages mit den Namen großer Unternehmen. Damit habe er für die Freigabe der Domains bei den betroffenen Firmen Geldbeträge zwischen 2.500 und 14.900 Mark kassieren wollen. Zu den betroffenen Unternehmen zählten unter anderem Opel, DaimlerChrysler, die Brauereien Bitburger und Licher, der Versicherer Continentale sowie der Norddeutsche Rundfunk. Der Angeklagte hatte die Taten eingeräumt. Der Richter hielt dem Angeklagten vor, dass er die Internetseite mit dem Namen „daimler chrysler.org“ erst einrichtete, nachdem der gleichnamige Autokonzern bereits wegen seiner „Daimler-Benz-Domain“ Anzeige erstattet habe.
Er habe den Firmen zudem in Schreiben gedroht, die Internetadressen jahrelang zu blockieren oder Medien einzuschalten, wenn sie nicht zahlten. Der 27-jährige Arbeitslose hatte zudem mit falschen oder fremden Kreditkartennummern im Internet eingekauft.
An die Daten kam er mittels einer Hackersoftware, mit der er sich zu den Nummern illegal Zugang verschaffte. Er bestellte Waren im Wert von mehreren Tausend Mark: Auto- und Computerzubehör sowie Lotterielose.
Urteil des LG München II vom 14.09.2000 - W 5 KLs 70 Js 12730/99
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